Verband deutscher Polizeiberg- und Skiführer
Geschichte
Der Verband deutscher Polizeiberg- und –skiführer (VdPBS) wurde 1975 als „Polizeibergführerverband Bayern“ von bayerischen Polizeibergführern gegründet und bestand jahrzehntelang ausschließlich aus bayerischen Mitgliedern. Im Jahr 2007 öffnete sich der ehemals „bayerische“ Verband für alle deutschen Polizeien und gleichzeitig erfolgte die Umbenennung in den heutigen Namen.
Verbandszweck
Zweck des Verbandes sind die Wahrung, Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der, dem Verband angehörenden nationalen Polizeibergführer.
Der Verband sieht sich als Plattform für den Erfahrungsaustausch und die Belange der Polizeibergführer bei den umfangreichen Tätigkeiten in Bezug auf Unfallaufnahme, Einsätze, Aus- und Fortbildung, und weiterführende Aufgaben im Alpindienst.
Auch die Förderung der länderübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Unfallerhebung und der Aus- und Fortbildung zum Polizeibergführer sind ein Bestreben des Verbandes.
Darüber hinaus ist es das Ziel, den Gedankenaustausch im Sinne der Europäisierung und Internationalisierung des Berufsbildes der Polizeibergführer zu fördern, sich im EBVE weiterzuentwickeln und die Kameradschaft auf nationaler bzw. internationaler Ebene zu vertiefen sowie die Kontaktpflege mit anderen alpinen Verbänden, Vereinen und Organisationen zu stärken.
Verbandssitz und Satzung
Der ordentliche Verbandssitz ist Rottach-Egern - die Verwaltung wird vom Sitz des amtierenden Vorstandes aus geführt. Die Satzung ist vom Amtsgericht Rosenheim genehmigt.
Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus
- 1. und 2. Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassier und
- funktionellen Beiräten
zusammen und wird für 4 Jahre gewählt. Eine Generalversammlung findet jährlich statt.
Mitglieder
Der VdPBS ist ein Zusammenschluss aller aktiven und pensionierten deutschen Polizeibergführer. Darüber hinaus können auch Polizeibeamte mit einer sonstigen anerkannten Alpinausbildung, die aktiv im Alpinwesen der deutschen Polizeien tätig sind, als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
Derzeit gibt es 94 ordentliche Mitglieder und 34 außerordentliche Mitglieder, aufgeteilt auf:
- 115 Bayern
- 2 Baden-Württemberg
- 11 Bund
Die Vorstandschaft
1. Vorsitzender
Michael GEBHARDT
D- 83700 Rottach-Egern, Weißachaustr. 10
2. Vorsitzender
Thomas ZEHETMAIR
Schriftführer
Thomas ESTNER
Kassier
Achim PERL
Beisitzer Pensionisten
Sepp SCHLEICH
Satzung des VdPBS
Verband deutscher Polizeiberg- und Skiführer
S a t z u n g
Präambel
Der Verband deutscher Polizeiberg- und Skiführer ist ein Zusammenschluss der staatlich geprüften Polizeiberg- und Skiführer in Deutschland. Der Verband ist politisch und weltanschaulich neutral.
Der Verband wurde am 09.11.1966 gegründet.
Die Finanzkraft des Verbandes ist so auszugestalten, dass er seine Aufgaben wahrnehmen kann.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung in der männlichen Form stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Vereinigung der staatl. gepr. Polizeiberg- und Skiführer (in Folge als Polizeiberg- und Skiführer bezeichnet) führt den Namen:
Verband deutscher Polizeiberg- und Skiführer (VdPBS)
Der Vereinssitz ist die Wohnadresse des Präsidenten.
Das Geschäftsjahr geht von 01.01. bis 31.12.
§ 2 Zweck
Zweck des Verbandes ist die Unfallverhütung im alpinen Bereich. Der Verein wird zu diesem Zweck die Erkenntnisse und Erfahrungen, die bei der Auswertung von Bergunfällen gewonnen wurden, innerhalb des Europäischen Bergführerverbands der Exekutive (EBVE) sowie an andere nationale und internationale bergausbildenden Vereinigungen weitergeben. Dies erfolgt auch durch Öffentlichkeitsarbeit.
Aufgabe des Verbandes ist auch die Förderung des Zusammenhaltes und des Erfahrungsaustausches aller Polizeiberg- und Skiführer,
Alpinbeamten und Polizeiskilehrer, der Zusammenarbeit und Weiterentwicklung im EBVE, sowie der nachfolgenden Themen:
- Schutz von Fauna und Flora in den Alpen
- Umweltschutz in den Alpen
- Unfallprävention in den Bereichen der klassischen Bergsportarten und den Trendsportarten (Canyoning, Hochseilgarten, etc.)
- Zusammenarbeit mit dem deutschen Alpenverein (DAV), der Bergwacht Bayern, der Naturfreunde, des Verbandes deutscher Bergschulen u.a.
Der VdPBS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Es können grundsätzlich nur natürliche Personen die Mitgliedschaft erwerben. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
Jeder Polizeiberg- und Skiführer und Sachbearbeiter Berg-/Kletterunfälle kann auf persönlichen Antrag als ordentliches Mitglied in den Verband aufgenommen werden.
Alpinbeamte, Alpinhundeführer, Polizeiskilehrer und Übungsleiter C, die dienstlich in dieser Eigenschaft tätig sind, können auf eigenen Antrag als außerordentliche Mitglieder in den Verband aufgenommen werden.
Personen, die sich für die Belange der Polizeiberg- und Skiführerführer eingesetzt und verdient gemacht haben, können in den Verband als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Ehrenmitglied kann auch werden, wer nicht Polizeiberg- und Skiführer ist. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag durch die Vorstandschaft. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Der Antrag muss schriftlich beim Vorstand erfolgen.
Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet mit einfacher Mehrheit die Hauptversammlung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Mitgliedschaft im Verband VdPBS beinhaltet automatisch auch die Mitgliedschaft im EBVE.
Die Mitgliedschaft ist nicht vom aktiven Dienst oder von der Beendigung des Beamtenverhältnisses abhängig.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Wird einem Mitglied
die Eigenschaft oder Qualifikation als Polizeiberg- und Skiführer, Sachbearbeiter Berg-/Kletterunfälle, Alpinbeamter/Alpinhundeführer oder Polizeiskilehrer aberkannt,
oder liegt ein sonstiges unehrenhaftes Verhalten vor,
wird von der nächsten Hauptversammlung über den Ausschluss aus dem Verband abgestimmt. Hierüber entscheidet die Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Auch Ehrenmitgliedern kann wegen unehrenhaften Verhaltens die Mitgliedschaft entzogen werden.
Eine Austrittserklärung muss schriftlich beim Vorstand erfolgen. Sie erfolgt zum Ende des Kalenderjahres und ist dem Vorstand bis 30. September des Jahres (Datum des Poststempels) anzuzeigen.
§ 4. Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
- Hauptversammlung
- Vorstand
Die Hauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich oder per Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Beschlüsse der Hauptversammlung können mit der Mehrheit der anwesenden, ordentlichen Mitglieder durchgeführt werden
Der Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier, sowie weiteren Beisitzern (z.B. Pensionistenvertreter u. Kassenprüfer) zusammen. Der Verein wird durch die Vorstände vertreten.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung in geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zur satzungsmäßigen nächsten Wahl im Amt.
Die Verbandskasse wird durch einen gewählten Kassenprüfer im Beisein des Kassenwarts am Tag der Jahreshauptversammlung und vor dem Kassenbericht durchgeführt.
§ 5. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr
Zur Deckung der Unkosten ist von den Mitgliedern ein jährlicher Beitrag in Höhe von 20,00 Euro zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung festgelegt.
Im Jahresbeitrag der Mitglieder sind die Beiträge für den EBVE enthalten.
Von jedem neu aufgenommenen Mitglied ist der einfache Jahresbeitrag als Aufnahmegebühr zu entrichten.
Ehrenmitglieder und Mitglieder ab dem 70. Lebensjahr sind von einer Beitragszahlung entbunden.
Den ordentlichen Mitgliedern wird auf Antrag ein Verbandsausweis ausgestellt, der nur mit einer aktuellen Jahresmarke gültig ist.
Eine Jahresmarke erhält, wer nach spätestens drei Jahren eine mindestens 3-tägige Fachfortbildung im Alpinwesen bei
- der bayerischen Polizei,
- einem Bergführerverband, der Mitglied im IVBV (Internationale Vereinigung der Bergführerverbände) ist, oder
- einemBergführerverband, dessen Fortbildungsstandard vom IVBV anerkannt wird,
- dem deutschen oder österreichischen Alpenverein bzw. bei den jeweiligen Naturfreundevereinen
nachweist.
Ausnahmen davon kann nur der Vorstand genehmigen.
§ 6 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
§ 7 Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur von der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Verbandes, bzw. Änderung des Zweckes in einen nicht gemeinnützigen, wird ein eventuell vorhandenes Vermögen nach Rücksprache mit den Finanzbehörden einer gemeinnützigen alpinen Organisation zur Verfügung gestellt.
§ 8 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung am 28.11.2015 beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.
Änderungen dieser Satzung können nur von der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Redaktionelle Änderungen können von der Vorstandschaft beschlossen werden. Die Änderung ist bei der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.